Weiterhin Maskenpflicht in Gesundheitseinrichtungen: Schutz von Patienten und Personal hat Priorität

Asunción: Trotz gelockerter allgemeiner Maßnahmen bleiben Gesichtsmasken in Gesundheitseinrichtungen weiterhin ein unverzichtbarer Bestandteil des Infektionsschutzes.

Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime halten an der Maskenpflicht fest, um sowohl Patienten als auch medizinisches Personal vor der Übertragung von Atemwegserregern zu schützen. Diese konsequente Maßnahme unterstreicht das anhaltende Engagement für die Sicherheit und Gesundheit der besonders vulnerablen Gruppen und des Pflegepersonals.

Das Gesundheitsministerium fordert deswegen Patienten, Begleitpersonen und Besuchern beim Besuch einer Gesundheitseinrichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als Schutzmaßnahme vor Atemwegsviren und anderen Erkrankungen auf.

Aufgrund der hohen Verbreitung von Atemwegsviren und der steigenden Nachfrage nach Konsultationen wird der Öffentlichkeit dringend angeraten, in Gesundheitseinrichtungen als persönliche und gemeinschaftliche Schutzmaßnahme zur Vorbeugung einer Infektion diesen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Das Nationale Programm zur Prävention, Überwachung und Kontrolle von Krankenhausinfektionen weist darauf hin, dass die ordnungsgemäße Verwendung von Gesichtsmasken die Emission von Aerosolen beim Atmen, Sprechen, Husten oder Niesen reduziert. Darüber hinaus verringert es wirksam das Übertragungsrisiko aktuell zirkulierender Atemwegsviren: Rhinovirus, Influenza, Respiratorisches Synzytialvirus und andere.

Angesichts der aktuellen Situation wird in Gesundheitseinrichtungen empfohlen:

• Die grundsätzliche Verwendung von Gesichtsmasken.

• Bei Menschen mit Atemwegssymptomen obligatorisch.

• Dem medizinischen Personal in Patientenversorgungsbereichen wird angeraten, spezielle Gesichtsmasken (chirurgische Masken, N95-Atemschutzmasken oder gleichwertige Masken) zu tragen.

•Patienten und Familienmitgliedern wird empfohlen, in Notaufnahmen, Arztpraxen, Stationen, Wartezimmern und Laboren sowie in Bereichen, in denen es zu Menschenansammlungen kommen kann und eine ausreichende Belüftung erforderlich ist, ebenfalls einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

•Freiwillige Verwendung in Bereichen, in denen keine direkte Patientenversorgung oder Handhabung biologischer Proben stattfindet: Verwaltungsbüros, Aufenthaltsbereiche, Bibliotheken, Pausenräume, Umkleideräume und Besprechungsräume.

Wochenblatt / Hoy / Beitragsbild Archiv

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