Gesetzentwurf zur Regelung der paraguayischen und mehrfachen Staatsangehörigkeit angenommen

Asunción: Das Plenum des Senats hat den Gesetzesentwurf, der die Verfassungsartikel regelt und jedem Kind eines im Ausland geborenen Paraguayers das Recht auf die natürliche Staatsangehörigkeit garantieren soll, im Allgemeinen angenommen.

Die Artikel 146, 147 und 149 der nationalen Verfassung über die natürliche und mehrfache paraguayische Staatsangehörigkeit sind in dem von den Senatoren Eusebio Ramón Ayala und Lilian Samaniego vorgelegten Gesetzentwurf geregelt.

Damit soll sichergestellt werden, dass jedes Kind eines im Ausland geborenen Staatsangehörigen gemäß Artikel 146 der Verfassung optional das Recht auf die natürliche Staatsangehörigkeit hat.

Es wird auch betont, dass ein natürlicher Paraguayer, der eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, die paraguayische Staatsangehörigkeit in keinem Fall verliert und auch nicht entzogen werden kann, es sei denn, er verzichtet auf sie.

Außerdem sollen die Kriterien für den Erwerb, die Wiedererlangung, die Option und den Verzicht auf die paraguayische Staatsangehörigkeit vereinheitlicht werden, und zwar durch Rechtsvorschriften, die die Bereiche Migration, Rückkehrer, das Standesamt, das Oberste Wahlgericht und die Nationale Polizeiabteilung für Identifizierungen betreffen.

Der Gesetzentwurf wurde im Allgemeinen angenommen, aber die Behandlung im Besonderen wurde auf Antrag von Senatorin Desirée Masi um eine Woche verschoben.

Artikel 146 – Natürliche Staatsangehörigkeit

Die folgenden Personen sind natürliche paraguayische Staatsangehörige:

Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik geboren sind;

die als Kinder einer paraguayischen Mutter oder eines paraguayischen Vaters, die im Ausland geboren sind, weil einer von ihnen oder beide im Dienst der Republik stehen;

die Kinder einer paraguayischen Mutter oder eines paraguayischen Vaters, die im Ausland geboren wurden, wenn sie sich dauerhaft in der Republik niederlassen, und

die Kinder unbekannter Eltern, die im Hoheitsgebiet der Republik geboren wurden.

Die Geltendmachung des in Absatz 3 genannten Rechts erfolgt durch einfache Erklärung des Betroffenen, wenn dieser das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Hat er das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist die Erklärung seines gesetzlichen Vertreters vorbehaltlich der Ratifizierung durch den Betroffenen bis zu diesem Alter gültig.

Artikel 147 – Nicht-Entzug der natürlichen Staatsangehörigkeit

Keinem natürlichen Paraguayer darf die Staatsangehörigkeit entzogen werden, er kann sie jedoch freiwillig aufgeben.

Artikel 149 – Mehrstaatlichkeit

Mehrfache Staatsangehörigkeit kann durch völkerrechtlichen Vertrag auf der Grundlage der Gegenseitigkeit des verfassungsrechtlichen Ranges zwischen dem Herkunfts- und dem Adoptionsstaat zugelassen werden.

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