Pfusch auf dem Bau: Wer haftet und wie lang nach Beendigung der Arbeiten in Paraguay?

Asunción: In Paraguay ist die Haftung für Baumängel im paraguayischen Zivilgesetzbuch (Código Civil Paraguayo, Gesetz Nr. 1183/85) geregelt. Bei langlebigen Bauwerken (wie Häusern oder größeren Gebäuden) greift eine gesetzlich streng geregelte Frist.

Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie dazu wissen müssen:

1. Die 10-Jahres-Haftung

Gemäß Artikel 860 des paraguayischen Zivilgesetzbuchs haftet das Bauunternehmen (der Bauunternehmer sowie der Bauleiter und der Planer/Architekt) für einen Zeitraum von 10 Jahren ab der offiziellen Abnahme des Bauwerks.

Diese Haftung gilt, wenn es innerhalb dieser 10 Jahre zu Folgendem kommt:

  • Völliger oder teilweiser Einsturz (ruina total o parcial) des Gebäudes.

  • Offensichtliche Einsturzgefahr (peligro evidente de ruina).

2. Welche Mängel sind abgedeckt?

Die Haftung greift, wenn der (drohende) Einsturz oder gravierende Schaden auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

  • Baumängel (vicios de construcción) – handwerkliche oder statische Fehler bei der Ausführung.

  • Bodenmängel (vicios de suelo) – mangelhafte Prüfung oder Vorbereitung des Baugrunds.

  • Minderwertige Materialien (mala calidad de los materiales) – unabhängig davon, wer die Materialien geliefert oder beschafft hat.

Wichtiger Hinweis zum Vertragsschutz:

Diese gesetzliche Haftung ist zwingendes Recht. Das bedeutet, sie kann vertraglich nicht ausgeschlossen, verkürzt oder eingeschränkt werden. Klauseln im Bauvertrag, die diese Frist verkürzen wollen, sind rechtlich unwirksam.

3. Frist zur Klageerhebung (Prescripción)

Tritt ein solcher schwerwiegender Mangel (oder Einsturzgefahr) innerhalb der 10 Jahre nach der Abnahme auf, entsteht der Anspruch auf Schadensersatz bzw. Nachbesserung.

Da im paraguayischen Gesetzbuch für diesen speziellen Fall keine gesonderte, kürzere Verjährungsfrist für die Klage selbst genannt wird, gilt die allgemeine Verjährungsfrist für vertragliche Schadensersatzansprüche (Art. 659 Abs. e des Zivilgesetzbuchs). Diese beträgt 10 Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der Mangel/Schaden aufgetreten ist.

Dennoch ist es dringend ratsam, Mängel sofort nach dem Erkennen schriftlich und rechtssicher (z. B. per Notar oder Einschreiben) beim Bauunternehmen zu rügen. Sicherlich gibt es mehr Bauunternehmen die schlecht arbeiten, als solche, die Wert auf einen guten Ruf legen.

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