Schluss mit Fünfzehnjährigenfeiern und Schulfesten bis spät in die Nacht? Ein Gesetzesvorhaben will den Aufenthalt von Minderjährigen bei Veranstaltungen regeln

Asunción: Im Abgeordnetenhaus wurde ein Gesetzesentwurf eingebracht, der Minderjährigen den Aufenthalt bei Festveranstaltungen bis in die späte Nacht verbieten soll. Das würde vor allem Schülerfeiern, aber auch die traditionellen Fünfzehnjährigenfeiern betreffen. Doch was geschieht mit der lateinamerikanischen Tradition – die über die Landesgrenzen hinausreicht –, bei der Kinder mitten im Fest schlafen dürfen, indem man kurzerhand zwei Stühle zusammenschiebt und einen Mantel als Decke nutzt?

Die Abgeordneten aus dem Departement Amambay, Juan Manuel Ayala Acevedo (PLRA) und Santiago Benítez (ANR), brachten im Unterhaus den Gesetzesentwurf mit dem Titel „Regelung des Aufenthalts Minderjähriger bei Veranstaltungen und deren Schutz in Freizeitbereichen in der Nacht“ ein. Er sieht Verbote sowohl für Eltern als auch für Jugendliche unter 18 Jahren vor.

Unter Berufung auf das „höchste Wohl des Kindes und des Jugendlichen“ sowie das Ziel, „Erholung und einen gesunden Tagesrhythmus zu gewährleisten“, schlagen die Initiatoren vor, Minderjährigen den Aufenthalt bei allen öffentlichen oder privaten Feierlichkeiten ab 2:00 Uhr nachts zu untersagen – es sei denn, sie werden von einem Elternteil oder einer verantwortlichen erwachsenen Person beaufsichtigt.

Zuerst einmal würde diese Regelung vor allem die bekannten Schülerveranstaltungen betreffen – ob es sich um Spendenaktionen, die beliebten Feiern zum letzten oder ersten Schultag, Fünfzehnjährigenfeiern oder andere Anlässe handelt.

In der Begründung des Entwurfs heißt es ausdrücklich, dass es nicht darum gehe, Jugendlichen das Recht auf gesellschaftliche Zusammenkünfte zu nehmen. Vielmehr solle ihre „körperliche, seelische und sittliche Unversehrtheit“ geschützt werden – deshalb die Begrenzung des Aufenthalts bei Festen über 2:00 Uhr hinaus.

Ab dieser Uhrzeit steige das Risiko, in Situationen zu geraten, die „eine gesunde Entwicklung gefährden“, so die Befürworter. Dazu zählen der frühe und übermäßige Konsum von Alkohol oder anderen Substanzen, die direkte Konfrontation mit Gewalt, Übergriffe in jeglicher Form, Vernachlässigung, Ausbeutung, Verkehrsunfälle sowie eine Vielzahl weiterer Umstände, die die körperliche, seelische und sittliche Unversehrtheit schwer beeinträchtigen könnten.

Deshalb sei es „angebracht, Veranstaltungen und Feiern von Bildungseinrichtungen so zu regeln, dass sie nicht über 2:00 Uhr nachts hinausgehen“, erklären sie weiter. Ziel sei es, „Erholung und einen gesunden Tagesrhythmus der Schüler zu sichern, ohne ihnen die Möglichkeit zu nehmen, gemeinsam zu feiern“.

Das Verbot soll für folgende Veranstaltungen gelten:

-Feste, Tanzveranstaltungen, Diskotheken und Lokale
-Konzerte, Festivals und musikalische Veranstaltungen
-Sportveranstaltungen und Freizeitvorführungen
-Gesellschaftliche, schulische oder betriebliche Veranstaltungen
-Massenversammlungen in Sälen, Anwesen, Vereinen oder privaten Räumlichkeiten
-Veranstaltungen im Freien wie auf Plätzen, an Stränden, in Parks oder an anderen öffentlichen oder privaten Orten

Keine Einschränkung bei Anwesenheit der Eltern?

Ein Punkt, der als widersprüchlich angesehen werden könnte: Das Verbot entfällt, wenn das Kind von einem Elternteil oder einem gesetzlichen Vertreter begleitet wird. In diesem Fall soll offenbar jegliche Gefahr für die körperliche, seelische und sittliche Unversehrtheit ausgeschlossen sein.

Das bedeutet beispielsweise: Solange die Eltern anwesend sind, bleibt auch die Tradition erhalten, dass jüngere Kinder vor Ort schlafen können, während die Eltern weiterfeiern.

Genauer heißt es in Artikel 4 des Entwurfs: „Personen unter achtzehn (18) Jahren ist der Aufenthalt bei den im vorhergehenden Artikel genannten Veranstaltungen ab zwei (02:00) Uhr nachts untersagt – unabhängig davon, ob es sich um eine öffentliche oder private Veranstaltung handelt. Ausgenommen sind Minderjährige, die unter der Aufsicht und Begleitung einer Person stehen, der das Sorgerecht, die Vormundschaft oder die gesetzliche Betreuung zusteht.“

Sanktionen treffen sowohl Veranstalter als auch Eltern

Der Entwurf sieht zudem Regelungen zu Strafmaßnahmen vor – sowohl gegen die Veranstalter oder Betreiber der Örtlichkeit als auch gegen die Eltern, falls sie die Vorschrift missachten.

Bei Verstößen gegen das Gesetz sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

-Hohe Geldstrafen für Besitzer, Veranstalter, Organisatoren oder Verantwortliche der Veranstaltung
-Sofortige Einstellung der Veranstaltung bei Feststellung eines Verstoßes
-Vorübergehende oder dauerhafte Schließung des Lokals bei wiederholten oder besonders schweren Verstößen
-Verbot, für eine festgelegte Frist Veranstaltungen zu organisieren, zu fördern oder durchzuführen – gemäß den künftigen Durchführungsbestimmungen

Zusätzlich wird festgelegt: „Die Verantwortung der Besitzer, Veranstalter, Organisatoren oder Verantwortlichen der Veranstaltung sowie der Eltern oder gesetzlichen Vertreter ist gemeinschaftlich und gleichermaßen gegeben. Dies gilt unbeschadet zivilrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Folgen. Die zuständige Behörde hat bei Feststellung eines Verstoßes von Amts wegen tätig zu werden.“

Wochenblatt / Abc / Beispielbild

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