Justiz-Ohrfeige für die Rentenkasse: Staat muss jahrelange Fehlberechnungen korrigieren

Asunción: Ein Gerichtsbeschluss erzwingt die Anwendung des Behindertenregimes bei der Pensionierung und stellt staatliche Kriterien infrage. Die Entscheidung könnte Auswirkungen auf zahlreiche ähnliche Fälle haben.

Ein Rechnungshof hat die Neuberechnung der Pension einer Staatsbediensteten unter dem speziellen Regime für Menschen mit Behinderungen angeordnet. Das Urteil kritisiert die vom Staat bei der Festlegung der Rentenhöhe angewandten Kriterien scharf. Laut dem Urteil wurde eine unzulässig restriktive Auslegung der geltenden Vorschriften vorgenommen.

Der Fall beruht auf einer verwaltungsrechtlichen Klage gegen die Generaldirektion für Renten und Pensionen (Dirección General de Jubilaciones y Pensiones). Die Behörde hatte die Bezüge ursprünglich nach dem allgemeinen System des Gesetzes Nr. 2345/03 berechnet und dabei die spezifischen Rechtsnormen für Menschen mit Behinderungen ignoriert.

Erfolgreiche Klage gegen restriktive Verwaltungspraxis

Die Rechtsanwältin Alejandra Peralta Merlo (Beitragsbild) vertrat die Klägerin in dem Verfahren. Ihr gelang es, die ursprüngliche Auslegung der Verwaltung zu Fall zu bringen. Das Gericht stellte fest, dass die staatliche Entscheidung nicht dem anwendbaren rechtlichen Rahmen entsprach.

Der Kern des Konflikts lag in der Frage, welche Gesetzgebung anzuwenden sei. Während die Verwaltung das allgemeine System heranzog, berief sich die Klägerseite auf das Gesetz Nr. 6648/20. Diese Norm legt differenzierte Bedingungen für Arbeitnehmer mit Behinderungen fest.

Wichtige Klarstellung des Gerichts

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beamtin alle Voraussetzungen für das Sonderregime erfüllte. Es wurde betont, dass:

-Die Behinderung ordnungsgemäß zertifiziert war.

-Die Beeinträchtigung bereits vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst bestand.

Einer der entscheidenden Punkte des Urteils betrifft die Gesetzesinterpretation: Die Richter stellten klar, dass das Gesetz nicht verlangt, dass die Anstellung zwingend über spezielle Inklusionsprogramme erfolgt sein muss. Nach Ansicht des Gerichts reicht es aus, dass die Behinderung existiert und offiziell nachgewiesen ist.

Signalwirkung für die Zukunft

Als Ergebnis gab das Gericht der Klage statt und hob den Verwaltungsbeschluss teilweise auf. Die Behörde wurde angewiesen, die Bezüge gemäß dem Gesetz Nr. 6648/20 neu zu berechnen.

Darüber hinaus führt das Urteil ein relevantes Kriterium für künftige Fälle ein: Der Zugang zum Sonderregime hängt nicht von der Art des Jobeinstiegs ab. Damit wird die objektive Situation des Arbeitnehmers mit Behinderung priorisiert, unabhängig davon, wie er seine Stelle erhalten hat.

Wochenblatt / Mas Encarnación

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