Villarrica: Der deutsche Honorarkonsul Thomas Röh in der Hauptstadt von Guairá veröffentlichte eine Erklärung über den Verkauf von Immobilien in Deutschland. Sicherlich dürfte dieses Thema für einige interessant sein, vor allem deswegen, weil man in solchen Fällen nicht unbedingt in die alte Heimat fliegen muss, um diesen Vorgang persönlich vor Ort abzuwickeln.
Beim Verkauf einer Immobilie in Abwesenheit des Eigentümers durch einen vollmachtlosen Vertreter (ein Vertreter ohne schriftliche, notarielle Vollmacht) bleibt der auf diese Weise zwischen dem Vertreter und dem Käufer in Deutschland vor einem Notar eingegangene Kaufvertrag “schwebend unwirksam“, bis der grundbuchamtliche Eigentümer durch eine sogenannte “Genehmigungserklärung“, die ihm vom Notar mit einer Kopie des Kaufvertrages zugesendet wird, den Kaufvertrag, dessen Bestimmungen und die zuvor mündlich oder auf anderem Wege erteilten Vollmachten anerkannt und durch Unterschrift bestätigt hat.
Diese Unterschriftsleistung kann bei der Deutschen Botschaft in Asunción oder in den Büros der Honorarkonsuln in Encarnación, Neu Halbstadt, Ciudad del Este und Villarrica erfolgen und von den Konsuln oder Honorarkonsuln bestätigt werden.
Deutsche Grundbuchämter erkennen die Beglaubigung der Unterschrift und der Identitätsfeststellung durch Honorarkonsuln an, nicht dagegen die Beglaubigung der Unterschrift durch paraguayische Notare.
Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschrift beträgt nach der Gebührenverordnung des Auswärtigen Amtes EUR 56,43 und muss zum jeweils geltenden Umrechnungskurs in Guaranies entrichtet werden.
Wochenblatt / Deutsches Honorarkonsulat / Beitragsbild Archiv













Heinz1965
Ein sehr nützliches Beitrag. Ich mache das seit Jahren so mit meinen Grundstücks Käufen und Verkaeufen. zuerst wird alles ganz entspannt über e Mail geregelt und anschließend meine Genehmigungserklärung in die BRD geschickt.