WhatsApp und Facebook am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt?

Kündigungen wegen Facebook-Posts oder WhatsApp-Chats sorgen in der letzten Zeit immer wieder für Aufsehen. Hier lesen Sie, worauf Angestellte und Chefs achten sollten.

Wenn soziale Netzwerke zur Stolperfalle werden

Bei der Nutzung von WhatsApp und Facebook am Arbeitsplatz sollte stets darauf geachtet werden, dass der Arbeitgeber nicht in einem ungünstigen Licht dargestellt wird – zumindest nicht öffentlich. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat kürzlich die fristlose Kündigung eines Auszubildenden für rechtmäßig erklärt, der seinen Ausbilder auf seinem Facebook-Profil als „Ausbeuter“ und „Menschenschinder“ bezeichnet hatte.

Das Gericht hat dabei klargestellt, dass es im Internet für ehrverletzende Äußerungen keinen Freiraum gibt. Anders ausgedrückt: Formalbeleidigungen und Schmähungen, die in der realen Welt rechtswidrig sind, gehen im Cyberspace nicht als effektheischende Sprüche durch. Werden derartige Äußerungen in einer geschlossenen Gruppe getätigt, besteht dagegen keine Gefahr, dass der Arbeitgeber Wind von der Sache bekommt und arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreift.

Nutzung auf Diensthandys: Zustimmung des Arbeitgebers ist Pflicht

Bevor WhatsApp auf dem Diensthandy installiert wird, muss zwingend die Erlaubnis des Arbeitgebers eingeholt werden. Dies hat vor allem datenschutzrechtliche Gründe: Im Zweifel wird das gesamte Handy-Telefonbuch mit allen darin befindlichen Daten zum Abgleich an WhatsApp gesendet. Man sollte auch im Hinterkopf behalten, dass Diensthandys legal abgehört werden können. Spionage-Apps, mit denen man WhatsApp von anderen lesen kann, finden in der freien Wirtschaft inzwischen weite Verbreitung.

Der Chef kann die Social Media-Nutzung untersagen

Arbeitgeber bezahlen ihre Angestellten, damit sie die anfallende Arbeit erledigen. Wer sich in seiner Arbeitszeit mit Celebrity-News oder Privattelefonaten beschäftigt, stellt dem Unternehmen nicht seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung. Dementsprechend kann der Arbeitgeber private Beschäftigungen, zu denen auch das Chatten gehört, untersagen. Eine kurzfristige Verhinderung ohne eigenes Verschulden ist laut Gesetz allerdings möglich – etwa, wenn das Kind sich in der Kita verletzt und die Mutter über WhatsApp informiert wird.

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