Baulohn: Das müssen Unternehmen beachten

Den Baulohn korrekt abzurechnen zählt zu den vielen Herausforderungen, vor denen Unternehmen im Baugewerbe stehen. Während einige eine eigens dafür ins Leben gerufene Lohnabteilung haben, lassen andere den Baulohn über externe Partner abrechnen.

Komplexität der Baulohn-Abrechnung

Der Baulohn zeichnet sich durch einige Besonderheiten aus, welche seine Berechnung schwierig macht und einiges an Erfahrung voraussetzt. Zunächst sieht die Lohnabrechnung im Baugewerbe ganz ähnlich wie jede andere Lohnabrechnung aus: Das Gesamtbrutto wird ermittelt, anschließend werden die Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und das Ergebnis ist der Nettolohn.

Anschließend werden dem Schema weitere Positionen hinzugefügt, zu denen Arbeitszeitkonten, Saison-Kurzarbeitergeld, zusätzliche Altersvorsorge sowie Sozialkassen- und Urlaubskassenverfahren gehören. Auch Zulagen, die sich durch Mehrarbeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit ergeben, müssen gesondert ermittelt und in der Baulohnabrechnung ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind häufig auch Sachleistungen mitanzuführen, wenn es um Fahrkostenzuschüsse, die Verpflegung auf der Baustelle oder eine Unterkunft geht.

Diese Details und Besonderheiten erschweren die Baulohnabrechnung häufig. Dazu kommt, dass sich die Tarifverträge und Rechtsvorschriften laufend ändern. Aus diesem Grund nutzen viele Unternehmen im Baugewerbe eine spezielle Baulohn-Software, um rechtlich immer auf der sicheren Seite zu sein oder sie entscheiden sich für Outsourcing, was ihnen Zeit und Mühe erspart. Bei einer entsprechenden Software sollte allerdings immer darauf geachtet werden, dass sie sowohl von der gesetzlichen Krankenversicherung als auch von der SOKA-Bau bestätigt und zugelassen wurde. Der Vorteil: Beitragsnachweise und Anträge müssen nicht manuell ausgefüllt werden.

Wer muss Baulohn abrechnen?

Die Baulohnregelungen sind für all diejenigen Unternehmen gültig, die als SOKA-pflichtig gelten – also alle, die klassische Tätigkeiten des Baugewerbes ausüben. Dies betrifft nicht nur deutsche Unternehmen, sondern auch ausländische, sofern diese ihre Mitarbeiter nach Deutschland schicken, um dort ihre Arbeit auszuführen.

Verpflichtend ist die Abrechnung von Baulohn im Bauhauptgewerbe, bei Garten- und Landschaftsbauern, bei Malern und Lackierern, bei Dachdeckern sowie bei Gerüstbauern. Das Bauhauptgewerbe umfasst die Wirtschaftszweige, die im Hoch- und Tiefbau tätig sind oder spezialisierte Bautätigkeiten, wie beispielsweise Straßenbau, Abbrucharbeiten oder Schornsteinbau durchführen.

Dabei muss jedes Unternehmen im Baugewerbe selbst prüfen, ob Baulohn abgerechnet werden muss. Die SOKA-Bau kann auch nachträglich Beitragszahlungen einfordern, wenn das Unternehmen diese nicht von selbst gezahlt hat.

CC
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