Asunción: Die Leiterin der Aufsichtsbehörde für Rentenversicherungen äußerte sich zu der Kontroverse, die durch die Aussage eines Mitglieds des Verwaltungsrats des Instituts für Sozialversicherung (IPS) ausgelöst wurde: Demnach hat die Einrichtung einen Teil ihres Rentenfonds als Anlagevermögen bei der Ueno Bank hinterlegt. Und zwar in einer Höhe, die über dem gesetzlich festgelegten Grenzwert liegt.
In einer Sitzung des Verwaltungsrats des Instituts für Sozialversicherung (IPS) in der vergangenen Woche räumte der für Anlagen zuständige Direktor des Instituts, Hugo Díaz, ein, dass das IPS Gelder aus dem Rentenfonds bei der Ueno Bank angelegt habe. Diese Bank steht im Zusammenhang mit der Unternehmensgruppe Vázquez SAE – einem ehemaligen Geschäftspartner des Staatspräsidenten Santiago Peña. Der dort hinterlegte Betrag überschreitet die Obergrenze, die das Gesetz über die Aufsichtsbehörde für Rentenversicherungen für Anlageeinlagen vorsieht.
Nach diesem Gesetz dürfen Mittel aus Rentenfonds bei einem einzelnen Finanzinstitut nicht mehr als 10 % des Gesamtwerts des vom einlegenden Institut verwalteten Vermögensportfolios ausmachen; zudem darf der Betrag nicht höher sein als 20 % der fälligen Verbindlichkeiten des aufnehmenden Instituts.
Derzeit hält das IPS jedoch 2,15 Billionen Guaraní bei der Ueno Bank – das entspricht knapp unter 11 % des gesamten Vermögensportfolios des Sozialversicherungsinstituts.
Díaz bestritt zunächst, dass diese Situation unzulässig sei. Er argumentierte, die betreffenden Gelder seien nicht nur als Anlagen, sondern auch als täglich verfügbare Guthaben eingelegt. Später räumte er jedoch ein: „Gemäß der Auslegung der Aufsichtsbehörde liegen wir derzeit über dem Grenzwert.“
Handelskonten oder Anlagekonten?
In einem Gespräch erklärte Griselda Figueredo, Leiterin der Aufsichtsbehörde für Rentenversicherungen, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht von einem festgestellten Verstoß gesprochen werden könne.
Sie bestätigte zwar, dass das IPS den bei der Ueno Bank zulässigen Höchstbetrag „geringfügig“ überschritten habe. Sie schloss sich aber der Argumentation von Hugo Díaz an und erklärte, dies liege daran, dass das Institut dort über „einfache Guthabenkonten“ verfüge. Solche Konten dürften nicht als Anlagevermögen eingestuft werden, da sie „operativen Zwecken“ dienen.
Als operative Konten bezeichnet sie solche, die Einrichtungen zur Abwicklung ihres laufenden Zahlungsverkehrs nutzen. Im Fall des IPS-Rentenfonds betrifft dies vor allem die Auszahlung von Renten und Bezügen. Im Gegensatz dazu könnten Konten, die für die Rückzahlung von Krediten an Mitarbeiter oder für die Hinterlegung von Spargutscheinen angelegt werden, als Anlagekonten eingestuft werden.
Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass das IPS mehrere täglich verfügbare Konten bei der Ueno Bank unterhält und zunächst geprüft werden müsse, welche davon tatsächlich operativen Zwecken dienen und somit nicht unter die Regelungen für Anlagevermögen fallen.
Ein Jahr der Regelwerksüberarbeitung bei der Aufsichtsbehörde
Figueredo teilte mit, dass sich die Aufsichtsbehörde für Rentenversicherungen in diesem Jahr ausschließlich mit der Überarbeitung und Festlegung von Regelwerken befasst. Neue Grenzwerte für verschiedene Anlageformen oder für täglich verfügbare Guthaben seien noch nicht festgelegt worden.
Die Umsetzung der Änderungen, die im Verlauf dieses Jahres beschlossen werden, soll erst im kommenden Jahr erfolgen, so ihre Angabe.
Zu den noch ausstehenden Regelungen gehört unter anderem die genaue und verbindliche Unterscheidung, welche Konten als operativ und welche als Anlagevermögen eingestuft werden.
Figueredo wies zudem darauf hin, dass neben der Ueno Bank auch die Banco Sudameris einen Anteil an IPS-Geldern verwaltet, der über dem gesetzlichen Grenzwert liegt. Sie betonte jedoch, dass auch in diesem Fall die Überschreitung „sehr gering“ ausfalle.
Wochenblatt / Abc Color













