Fall Juliette: Stiefvater des vermissten Mädchens erwartet weiteren Prozess

Caacupé: Nach der vorläufigen Anhörung, die am heutigen Donnerstag stattfand, entschied das Gericht, den Fall des Stiefvaters des vermissten Mädchens in Emboscada, der wegen Kinderpornographie angeklagt ist, zur mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu erheben.

Dies ist der zweite Fall, in dem der deutsche Staatsbürger im Zusammenhang mit dem Fall des im April 2020 verschwundenen Mädchens angeklagt wird.

Eines der Elemente, die die Staatsanwaltschaft bei der Beschlagnahme und der anschließenden Analyse des Mobiltelefons des Angeklagten durch den Experten gefunden hat, ist die “Herstellung und Erfassung von Multimedia-Material mit kinderpornografischen Untertönen”, so Staatsanwalt Carlos Maldonado.

Außerdem erwähnte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, dass “mehrere Kisten aus einem 10 Meter von der Wohnung des Mannes abgestellten Container beschlagnahmt wurden, deren Inhalt vor allem Zeitschriften und Multimediageräte mit pornografischem Inhalt in deutscher Sprache waren, darunter auch eine Anleitung zum Fotografieren von Nacktbildern”.

Gleichzeitig wurde der Antrag der Verteidigung auf endgültige Entlassung und Ausschluss von Beweisen abgelehnt. Die von der Staatsanwaltschaft formulierte Anklage und alle von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beweise wurden in vollem Umfang vom Gericht zugelassen und der Fall wurde zur mündlichen und öffentlichen Verhandlung erhoben und die vorsorgliche Maßnahme der Sicherungsverwahrung (Untersuchungshaft) gegen den Angeklagten wurde aufrechterhalten.

Die Entscheidung wurde heute zugestellt, und es wird erwartet, dass die Entscheidung innerhalb von fünf Arbeitstagen rechtskräftig wird (Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln durch die Parteien). Sobald die Entscheidung rechtskräftig ist, wird sie an die Koordinierungsstelle für mündliche Verhandlungen weitergeleitet, die Mitglieder des Strafgerichts werden ausgelost, und derjenige, der zum Vorsitzenden ernannt wird, setzt einen Termin für die mündliche Verhandlung fest.

Wochenblatt / Abc Color

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17 Kommentare zu “Fall Juliette: Stiefvater des vermissten Mädchens erwartet weiteren Prozess

  1. Der ganze Sachverhalt stinkt immer mehr nach von außen finanzierter politischer Verfolgung gegen den BRD Regime Kritiker Oberueber.
    Wer investiert sonst so viel Geld in die Aufklaerungsverhinderung des alltäglichen Verschwinden eines Kindes und Verfolgung der Mutter und ihres Freundes sowie deren deutschen Bekanntenkreis??
    Sein Immobilien Projekt duerfte nicht so gross sein, das sich dafür der Aufwand lohnt??

  2. ZItat: “Multimedia-Material mit kinderpornografischen Untertönen”
    Was heißt das dumme Geschwurbel? Ist da nun Kinderpornografie gefunden worden, ja oder nein? So schwer kann das doch nicht sein die Frage klipp und klar zu beantworten! Und nein, z.B. ein Familien-Video wo ein kleines Kind nackig im Garten in einem Plantschbecken planscht ist noch lange keine Kinderpornografie, auch keine Untertöne von Kinderpornografie, wenn es sowas sein soll, was mit “Untertöne” gemeint sein soll.
    Zitat: “deren Inhalt vor allem Zeitschriften und Multimediageräte mit pornografischem Inhalt in deutscher Sprache waren, darunter auch eine Anleitung zum Fotografieren von Nacktbildern”
    Aha, ein Mann der Pornos guckt und sich für Aktfotografie interessiert. Was für Vollidioten sitzen da in der Staatsanwaltschaf und auf der Richterbank?
    Ich würde gerne mal die blauen Fressen der Staatsanwaltschaft und Richter sehen, wenn diese Heuchler für jeden Porno den die geguckt haben eine geballert bekämen.
    Die einzigen Kriminellen da scheinen die Richter und Staatsanwälte zu sein. Allein schon für dieses verlogene Geschwurbel sollte man die einsperren.
    Wurde Kinderpornografie gefunden, ja oder nein? Darum geht es und nicht um so ein Deppengeschwätz!

    1. Es reicht zu um dich irgendwo “keuchen” zu hoeren um auf Pornographie schliessen zu koennen…
      Das sind u.a. “Untertoene”.
      Jetzt mach keinen geistigen Veitstanz um das versuchen wegzurationalisieren.

  3. Was sind den “kinderpornografische Untertöne”. Das gibt es nicht einmal auf dem Klavier, da gibt es nur Obertöne. Habens wohl in der der Welt als weltbeste Justiz bekannte Justiz – nebst derjenigen vom Gongo und Sambi – einen Anklagepunkt selbst gebastelt, wie so vieles hierzulande. Eigentlich sollte man ihm dankbar sein verbrecherisches Material gut vor Kindern versteckt in einem Container abgeschlossen verwahrt zu haben. Da kann sich diesig täglisch 7 bis 11 Uhr Grundschul vielleicht abgeschlossen Justiz noch so sehr bemühen in der Unterwäsche zu suchen, ob sie noch ein paar strafbare Bremsspuren finden: Fakt ist, dass sich hiesig Polizei und Justiz 48 Stunden Zeit lies, bevor sie eine Einheit zum letzten bekannten Aufenthaltsortes des kleinen Mädchens begab, die auch mit Kreide und Absperrband ausgerüstet ist. Musstens wohl zuerst noch Amburguesseada machen, um das vom Staat zugewiesene und für den Privatgebrauch abhanden gekommene Benzin zu kompensieren, um dahin zu gelangen. 2. Sämtlichen Spuren zu dem “kinderliebenden Vater” der Mutter (von ihr als solchen bezeichnet) und dem eingeborenen Gärtner will die Justiz schon gar nicht anfangen zu untersuchen. 3. Der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, sonst müsse er wohl schuldig sein. Ist ja auch logisch. 4. Auch Kindergartenjustiz- und polizeiarbeit konnten herausfinden, was mit dem kleinen Mädchen passiert ist. 5. Nach seiner Entlassung wird der Angeklagte aus behüteter Jugend mit infinitem Geldfluss aus Alemamia mit Glück von seinem Eigentum noch die Grundmauern, eingezogenen Wasser- und Elektroleitungen vorfinden. Aber nur dann, wenn er Glück hat. 6. Die Gelder des Königs von Deutschland, der eine eigene Bank gründete und auf mehrere Millionen Euro geschätzt wird, wurden von der Alemamnischen Justiz nie gefunden. Ist zwar fast unmöglich, dass sie irgendwo im Paraguay, Sambi oder Gongo gelagert wurden, die Millionen Euronen, aber könnten bei dem Fall eine viel wichtigere Rolle spielen als ein Foto von einem behinderten Kind ohne Windeln.

    1. Kinderpornographische Untertoene bedeutet dass die Mehrheit der Fotos in Richtung Kinderpornographie gehen im Sinne “er ist gerade dabei zum Stalker und Kinderschaender zu werden”. Da mauserte sich gerade ein zukuenftiger Kinderschaender…

    2. Bis jetzt ist die rede von 1 Foto, welches der Angeklagte aufgenommen habe, um der Mutter zu zeigen, dass sich das behinderte Mädchen diese stets auszog. Okay, diese Begründung scheint mir auch etwas wirr. Schon klar, talibanradikal-christlich Religionsfanatiker wie sie ist Pornographie ein Dorn im Auge. Fakt ist, dass auch Pornographie hierzulande erlaubt ist. Selbstverständlich ist Kindsmisshandlung und Gewalt nicht erlaubt und da ist auch gut so.

  4. @Nick
    Die (Kinder)Pornographie ist in Paraguay verboten.
    Wenn du dir nackig Bildchen oder Video ansiehst so verstoesst du gegen das Gesetz.
    Der Konsument wird in Paraguay bestraft. Besitzen darf niemand pornographische Inhalte. Das ist strafbar.
    Es gibt da ein spezielles Gesetz in Paraguay von 2006 das das Konsumieren und das Machen von pornographischen Inhalt wo Kinder vorkommen, verbietet.
    Du darfst nicht Nacktfotos von Kindern in besitz haben noch verbreiten noch machen. Auch nicht von deinen eigenen.
    Konsum und Besitz von Nackigfotos von Kindern wird mit bis zu 3 Jahren Knast bestraft (Artikel 6).
    Aktiv Fotos machen oder verbreiten: 5 Jahre Knast Minimum bis 10 Jahre. Erschwerende Umstaende wie Padrastro, Sorgepflicht, Konkubiner dann bis zu 15 Jahren Knast.
    Es reicht zu wenn man bei jemandem Fotos findet von nackten Kindern.
    Dies ist ein sehr gutes Gesetz – das beschraenkt Lustmolche in ihren Aktivitaeten und Greisenluestlingen auch Paraguay in ein Pattaya 2.0 verwandeln zu wollen.
    Darunter kommt auch das Sausen und Keuchen nackig durch Haus und Garten mit den Huren waehrend ihre Tochtes das Gekeuch und Lustgeschrei hoert. Das reicht zu um Nick einzubuchten.

    “GESETZ NR. 2861/2006
    UNTERDRÜCKUNG DES HANDELS UND DER KOMMERZIELLEN ODER NICHTKOMMERZIELLEN VERBREITUNG VON PORNOGRAFISCHEM MATERIAL, DAS DAS BILD ODER EINE ANDERE DARSTELLUNG VON MINDERJÄHRIGEN ODER GESCHÄFTSUNFÄHIGEN PERSONEN VERWENDET
    DER KONGRESS DER PARAGUAYISCHEN NATION BESCHLIESST HIERMIT MIT RECHTSKRAFT
    GESETZ:
    Artikel 1° – Verwendung von Kindern und Jugendlichen in der Pornographie.
    Wer auf irgendeine Weise Material herstellt oder vervielfältigt, das das Bild einer Person unter achtzehn Jahren bei erotischen Handlungen oder sexuellen Handlungen enthält, die darauf abzielen, den sexuellen Appetit zu erregen, sowie die Zurschaustellung ihrer Genitalien zu pornografischen Zwecken, wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft.
    Artikel 2: Verbreitung oder Kommerzialisierung von Kinderpornografie.
    Wer die Herstellung oder Vervielfältigung des in Artikel 1 genannten Bildes vertreibt, einführt, ausführt, anbietet, tauscht, ausstellt, verbreitet, fördert oder finanziert, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis acht Jahren bestraft.
    Artikel 3: Zurschaustellung von Kindern und Jugendlichen bei sexuellen Handlungen.
    Wer sich an der Organisation, Finanzierung oder Förderung öffentlicher oder privater Veranstaltungen beteiligt, bei denen eine Person unter achtzehn Jahren an erotischen Handlungen sexuellen Inhalts teilnimmt, wird mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft.
    Artikel 4. – Erschwerende Umstände.
    Die in den vorhergehenden Artikeln festgelegte Freiheitsstrafe wird auf fünfzehn Jahre erhöht, wenn:
    1.- Das Opfer ist unter fünfzehn Jahre alt; oder,
    2. der Täter/die Täterin
    1. die elterliche Gewalt, die Vormundschaft oder die Pflegschaft über das Kind oder den Jugendlichen innehat oder mit der Erziehung oder Pflege des Kindes oder des Jugendlichen betraut worden ist;
    2. im Einvernehmen mit Personen handelt, die gegenüber dem Kind oder Jugendlichen erziehungs-, vormundschafts- oder pflegepflichtig sind, oder,
    3. gegenüber dem Kind oder Jugendlichen mit Gewalt, Zwang, Drohung, Nötigung, Täuschung, Belohnung oder Versprechen einer Vergütung gleich welcher Art vorgegangen ist.
    Artikel 5: Ergänzende Strafe und besondere Einziehung.
    Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur Ausführung der in den vorstehenden Artikeln genannten Handlungen gebildet hat, werden die Bestimmungen der Artikel des Strafgesetzbuchs über die Geldstrafe und die besondere umfangreiche Einziehung angewandt.
    Artikel 6. – Konsum und Besitz von Kinderpornografie.
    (1) Wer ein Bild mit den in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes beschriebenen Merkmalen erwirbt oder auf andere Weise besitzt, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
    2.- Wer an dem in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes beschriebenen Spektakel teilnimmt, wird mit der gleichen Strafe belegt, es sei denn, er konnte aufgrund der Umstände des Falles nicht vorhersehen, dass das im genannten Artikel beschriebene Ereignis eintritt, und hat, nachdem er es erkannt hatte, den Ort sofort verlassen und die Tatsache gemeldet.
    Artikel 7 – Besondere Meldepflicht. Strafverfolgung und Vollstreckung.
    Jede Person, die Zeuge der Begehung der in den Artikeln 1, 2 und 3 dieses Gesetzes beschriebenen strafbaren Handlungen wird, ist verpflichtet:
    1. unverzüglich Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu erstatten;
    2. Bereitstellung der Daten für die Lokalisierung, Beschlagnahme und eventuelle Vernichtung des Bildes sowie für die Individualisierung, Ergreifung und Bestrafung des Täters oder der Täter, falls er sie besitzt.
    Wer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, es sei denn, er riskiert in zumutbarer Weise seine eigene Strafverfolgung.
    Derjenige, der die elterliche Gewalt ausübt oder eine gesetzliche Fürsorgepflicht oder Vormundschaft für das von der Tat unmittelbar betroffene Kind oder den Jugendlichen hat, kann sich weder auf die in der Strafprozessordnung vorgesehene Strafbefreiung für denjenigen, der seine eigene Strafverfolgung oder die eines Verwandten bis zum vierten Grad der Blutsverwandtschaft oder zweiten Grad der Schwägerschaft riskiert, noch auf die im Strafgesetzbuch vorgesehene Strafbefreiung berufen.
    Artikel 8 – Verbot von Ersatz- und Alternativmaßnahmen zur vorbeugenden Freiheitsstrafe und Bewährung.
    Personen, die wegen der Begehung der in diesem Gesetz beschriebenen strafbaren Handlungen verfolgt werden, können keine alternativen Maßnahmen oder Alternativen zur Untersuchungshaft gewährt werden.
    Wer wegen der in diesem Gesetz beschriebenen strafbaren Handlungen verurteilt wird, kommt nicht für eine Bewährung in Betracht.
    Artikel 9 – Schutz der Rechte und Garantien während der Strafverfolgung.
    Bei der Ermittlung und Verfolgung der in den Artikeln 1, 2, 3 und 6 dieses Gesetzes genannten Tatbestände sind zum Schutz der Rechte und Garantien des Beschuldigten und des Wohls des Kindes und des Jugendlichen die folgenden Bestimmungen zu beachten:
    Die Bilder, die sich im Besitz der Staatsanwaltschaft befinden, werden nicht an die Parteien ausgehändigt oder an Dritte weitergegeben.
    Über den Inhalt der Bilder wird ein Protokoll angefertigt, das den Parteien zur Verfügung steht und stets unter Vorbehalt bleibt.
    (3) – Der Beschuldigte kann bei der Erstellung des Protokolls anwesend sein. Ist er nicht selbst oder durch seinen Verteidiger zu dem Akt erschienen, kann er beim Richter der Sicherheitsleistung beantragen, dass ihm die Bilder in einer den Parteien vorbehaltenen Verhandlung gezeigt werden. Seine Beobachtungen werden in das Protokoll aufgenommen.
    4.- Die Bilder werden nicht vervielfältigt, es sei denn, das Gericht ordnet etwas anderes an, und zwar durch einen Beschluss, der sich nur auf die Aufbewahrung der Beweismittel stützen kann. Die Partei, die die Maßnahme beantragt hat, kann gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch einlegen. Die Staatsanwaltschaft und das Opfer können gegen die Bewilligungsentscheidung Rechtsmittel einlegen.
    5.- Personen, die aufgrund ihrer öffentlichen Funktion oder beruflichen Tätigkeit gemäß den Bestimmungen dieses Artikels oder anderer Gesetze Zugang zu den Bildern haben, sind persönlich dafür verantwortlich, dass deren Inhalt nicht ganz oder teilweise vervielfältigt, verbreitet oder veröffentlicht wird.
    Artikel 10. – Verletzung von Rechten im Verfahren.
    Wer gegen die Bestimmungen des vorstehenden Artikels verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft.
    Artikel 11 – Unterrichtung der Exekutive.
    Der Gesetzentwurf wurde am vierundzwanzigsten November zweitausendfünf von der ehrenwerten Senatorenkammer verabschiedet und am fünfzehnten Dezember zweitausendfünf von der ehrenwerten Abgeordnetenkammer gemäß den Bestimmungen des Artikels 204 der nationalen Verfassung gebilligt.

    Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)”

    1. Natürlich ist das weltweit verboten. Und das ist auch gut so. Pornographie ist aber auch hierzulande per sé nicht verboten. Auch wenn sie talibanradikal-christlich Religionsfanatiker wie Ihnen ein Dorn im Auge ist.

  5. Du solltest an deinem Leseverstehen arbeiten. Oder hast Du es nicht gelesen?
    Das Gesetz bezieht sich auf Material von Minderjährigen das eindeutig erotisches oder se*uelle Handlungen darstellen.
    Ein Familienfilm, wo ein nacktes kleines Kind in einem Plantschbecken plantscht gehört nicht dazu.
    Oder muss ich Dir erklären, was erotische und se*uelle Handlungen sind?

  6. Es geht in diesem Fall wie weltweit um geschicktes Verdrehen des eigenen Versagens der Beatmeten vom Beatmetenhäuschens. Fakt ist, dass sie zu stümperhaft, zu unfähig, oder beides, vorgegangen sind und man bis heute nichts über den Verbleib des kleinen Mädchens weiß. Ein gehbehindertes und behindertes Kind muss entweder in der Umgebung zu finden sein. Ansonsten kann es einzig fortgebracht worden sein. Es sollte doch unter der Indianerjustiz wenigstens einen Enkel vom Winnetou geben, der Reifenspuren lesen kann.

  7. Ich gehe davon aus, daß das Kind hier keinen Staatsanwalt oder Richter interessiert. Das würde entweder bei Freimaurerisch satanistischen Ritualen zerlegt oder alternativ in ein französisches Kinderheim gebracht, damit der Vater nicht mehr unterhaltspflichtig ist.
    Wie im WB nachzulesen war wuurdenb riesige Durchsuchungsaktionen bei Oberuebers deutschen Kontakten durchführt um diese einzuschuechtern und nach Oberuebers Laptop und Datenträgern zu suchen.
    Das einschüchtern war so erfolgreich, daß die Mutter der Deportation ihres zweiten Kindes nach Europa zustimmte und somit ihre hohen Kindes Unterhaltsansprueche gänzlich verlor.
    Der interessante Teil ist nun warum Richter und Staatsanwälte weiterhin Geschichten initiieren, um Oberueber und seine Freundin aus dem Verkehr zu ziehen. Was wollen sie noch erbeuten??

    1. Da haben Sie vollkommen recht. Es ist unüblich von hiesig (sowie weltweit) Mütter ihrer Aufsichtspflicht nicht nachzukommen, den wer verzichtet hierzulande schon auf die monatlich eintrudelnde Plata, allem voran wenn der Vater im Reich der Franken i’dä Schwitzzz etwas mehr als 350 Fränggli monatlich verdienen dürfte.
      Und auf der Suche nach den Millionen Euronen vom selbsternannten König Deutschlands sind die Speichermedien vom Angeklagten sicher für NSAs Doggies vom BND sehr interessant, musstens nicht einmal selbst zum Beatmetenhäuschen raussteigen und über den Atlantik schwimmen um den Container zu durchneuseln, da physikalisch vom Netz getrennt und die Euronen über den Äther auch keine Signale abgeben.
      Irgendwie fehlt mir bis heute noch eine logische Erklärung, warum der Angeklagte dem Mädchen etwas angetan haben sollte, jedoch fehlt es mir nicht an Interessen wie dem Angeklagten ein Ei zu legen und an sein Hab und Gut wie Moneten (Eingeborene) oder seine Datenträger (NSAs Doggies vom BND) zu gelangen. Was hiesig Justiz anbelangt, naja, da bemühe ich mich schon gar nicht mehr um eine Logik zu finden. Wäre eine reine Zeitverschwendung.

  8. In dem Verfahren werden genauso wenige echte Beweise von der Fiscalia vorgelegt werden können, wie bisher. Und dafür sitzt ein Mensch schon 18 Monate unschuldig im Gefängnis in „Untersuchungshaft“. Die Frage von Heinz1965 ist absolut berechtigt: Was passiert da eigentlich? Hat ein Krimineller, der Mitglied im Freimaurer- oder sonstigen Netzwerk ist, aus uns unbekannten Gründen eine Antipathie gegen Reiner Oberüber entwickelt und seine Seilschaften aktiviert, um ihn wie auch immer zu beseitigen? Inzwischen machen sich die Staatsanwälte und Richter offenkundig schuldig, willkürlich ihre Macht zu missbrauchen um jemanden seine Freiheit zu nehmen und ein Leben zu zerstören.

  9. Ein Prozessbeobachter könnte helfen. Dieser hätte die Möglichkeit, die Details zu veröffentlichen, die z.B. zur Verurteilung der Verletzung der Fürsorgepflicht geführt haben. Was wird denn da genau vorgeworfen? Wie lautet die schriftliche Begründung? Nur so kann man sich ein Bild davon machen, ob der Vorwurf überhaupt berechtigt war. ich könnte täglich “Verletzungen der Fürsorgepflicht” gerade hier in Paraguay dokumentieren, seien es die im Winter barfußlaufenden Indiokinder am Terminal, die Familien mit Kleinkindern auf dem Motorrad, nicht selten zu viert und ohne Helm oder die bettelnden Kinder zwischen den Autos im Straßenverkehr.Da frage ich mich doch:War die Vernachlässigung des Herrn Oberüber wirklich so gravierend, dass ein solches Strafmaß nötig war? Dann müsste ja eventuell jeder, dessen Kind entführt wurde, erst einmal wegen “Vernachlässigung” verurteilt werden.
    Dasselbe gilt für den Begriff “kinderpornografische Untertöne” – was soll das denn bitte sein? Hat man nichts Verwertbares gefunden, dass man einen derart schwammigen Begriff benutzen muss? Es wäre sinnvoll , wenn man hier konkrete Einzelheiten nennt. Wenn der Vorwurf stimmt, wird sich niemand für Herrn Oberüber stark machen. Wenn der Vorwurf aber konstruiert ist, dann wäre das sehr tragisch. In diesem Falle sollte man diesen Prozess begleiten, denn es könnte jeden von uns treffen.

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