Mennonit reichte nach Schlägen Strafanzeige ein

Nueva Durango: Ein 18-jähriger Mennonit wurde am vergangenen Sonntag in der Kolonie Nueva Durango im Bezirk Maracaná, Canindeyú, brutal zusammengeschlagen. Der Vorfall wurde von anderen mennonitischen Siedlern gefilmt und dadurch bekannt.

Bei dem jungen Mann handelt es sich um Jacob Gunther Wall (18), der von Jorge Peter Klassen (25) mehrere Schläge ins Gesicht erhalten hat. Das Opfer gab an, er habe ein Problem mit einer anderen Person gehabt und sei von Klassen aus heiterem Himmel und ohne jeden Grund körperlich angegriffen worden.

Am heutigen Morgen begaben sich das Opfer und sein Vater David Jumper in das Krankenhaus von Curuguaty, um eine medizinische Diagnose zu erhalten und anschließend Anzeige zu erstatten, so der Vater.

Auf die Frage, ob der Fall von Staatsanwalt Lucrecio Cabrera untersucht werden würde, antwortete er, dass es sich um eine private Angelegenheit handele.

Wochenblatt / Abc Color

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3 Kommentare zu “Mennonit reichte nach Schlägen Strafanzeige ein

  1. Das wird ja immer “lustiger”. Zuerst wurde berichtet, der Schläger wäre der Vater gewesen. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall. Umso weniger Verständnis, warum dann so viele Personen diesem mennonitischen Schläger tatenlos zusehen. Welche Konsequenzen wird nun die mennonitische Gemeinde daraus ziehen? Der junge Mann hat Recht, wenn er nun den Menno-Schläger angezeigt hat. Wer das Video sah konnte erkennen, daß der Schläger offensichtlich nicht zum ersten mal mit Boxhieben Gewalt ausübt. Man sehe sich nur seine schnellen Boxhiebe an, sowohl geradeaus als auch im Bogen von außen nach innen. Womöglich handelt es sich bei ihm um einen Dorftyrannen, dem endlich das Handwerk gelegt werden sollte. Und so etwas in einer mennonitischen, christlichen Gemeinde! Das ist der helle Wahnsinn.

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  2. Nun, wer in Paraguay Klassen heißt, ist ohne weiteres Mennonit. Und der hiier beschuldigte Schläger ist Mennonit, wie auch sein Opfer, was hier sogar offen zugegeben wird, mit dem Titel “Mennonit reichte nach Schlägen Strafanzeige ein”.
    Als vor fast 100 Jahren die Mennoniten nach Paraguay kamen, stellten diese die Bedingung, sie wollten im Chaco ihre eigene Polizei haben und auch die paraguayische Justiz dürfe sich im Chaco, was immer auch passiere, nicht einmischen. Das war nur eine der vielen Bedingungen, die damals allesamt vom paraguayischen Staat akzeptiert wurden, dafür seien alleine die Mennoniten selbst zuständig. Allerdings sind inzwischen diese Vereinbarungen inzwischen verwässert, denn kein Staat der Welt kann auf die Dauer einen “Staat im Staate” mit eigenem Gesetzen dulden, soweit diese nicht der paraguayischen Gesetzgebung entsprechen. Nur hat eben mal ein Mennonit von einem anderen Mennoniten eine Ohrfeige bekommen und bittet ausgerechnet die paraguayische Justiz, deren Einmischung im Chaco man ja eigentlich ablehnte, um Hilfe. Die Gründe dieser Ohrfeige sind unbekannt, aber auch uninteressant. Wichtig ist allein, daß es zu dieser Ohrfeige kam, die ein Mennonit einem anderen Glaubensbruder erteilte, und jetzt das mennonitische Opfer den ebenfalls mennonitischen Täter bei der paraguyischen Justiz anzeigte. Dies ist allein Charaktersache, nicht etwa eine Anzeige auf geltendes Gesetz begründet, denn die Mennos hatten ja ursprünglich die Anwendung der paraguayischen Gesetzgebung abgelehnt, da hierfür allein die Mennoniten zuständig seien. Der Leser möge sich diese Situation mal überlegen, und dann neutral darüber urteilen. . .

    Nun, der Schlager heiß Klassen. Wer in Paraguay Klassen heißt, ist ohne Zweifel Mnenonit. Das Opfer allerdings ist ebenfalls Mennonit, was schon im Titel ”

    Nun, der Schläger im vorliegenden Fall heißt Jorge Peter Klassen. Wer in Paraguay Klassen heißt, ist ohne weiteres Mennonit, denn Klassen ist ein tpisch mennonitischer Familienname. So handelt es sich also um eine Schlägerei zwischen Mennoniten. Denn das Opfer heißt Jacob Jumper und ist laut dem Titel der Anzeige ebenfalls Mennonit. Aols die Mennoniten ab dem Jahre 1926 in Paraguay ankamen, stellten sie die Bedungung, (eine unter vielen Bedingungen), daß die Mennoniten im Chaco die Polizeihohheit behalten und auch die paraguayische Justiz dürfe sich im Chaco in nichts einmiscgen. Diese Regelung ist allerdings im Laufe der Zeit derart verwässert, denn kein Staat der Welt kann auf die Dauer einen Staat im Staate dulden, denn auch im ‘Falle schwerer Verbrechen muß sich die paraguayische Justiz auch dort einmischen, obwohl die Vereinbarungen vor fast 100 Jahren dies eigentlich verbieten, dies aber nicht vöölig beibehalten werden kann. Nun versteigt sich ein Mennonit dazu, einen anderen Mennoniten bei der paraguayischen Justiz anzuzeigen, weil er eben (die Gründe sind unbekannt, aber auch uninteressant) von einem seiner Glaubensbrüder eine Ohrfeige bekam.

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  3. Nein, ich sagte der “Erzieher” waere der Vater. ‘Tschuldigung! Hab mich wohl geirrt.
    Es kann auch sein dass der Schlaeger der Schulhalter war denn der Junge sagt in dem Video “Klooss” was sowohl Klassen, wie Klassenzimmer heissen kann aber in diesem Fall wohl Klassen geheissen haben mag.
    Der Klassen muss so ne Art von Fuehrungspersoenlichkeit innerhalb der Kolonie haben die als “Erziehungsberechtigte” gelten. Aber wenns ne private Angelegenheit ist so ist es das dann auch.
    Ja die Familie des Klassen duerfte schon einiges eingesteckt haben – als Boxsack wo der Alte sich dran uebt.
    Die Polizeihoheit haben die Mennoniten nicht verlangt.
    Hier das Gesetz 514 von 1921 der Mennoniten.
    https://www.escritosdederecho.net/2013/05/por-la-cual-se-acuerdan-derechos-y.html
    Hier der ganze Gesetzestext.
    “GESETZ NR. 514/21

    IN DEM DEN MITGLIEDERN DER MENNONITISCHEN GEMEINSCHAFT, DIE IN DAS LAND KOMMEN, RECHTE UND PRIVILEGIEN ZUERKANNT WERDEN
    Der Senat und die Abgeordnetenkammer der paraguayischen Nation, die im Kongress versammelt sind, billigen mit der Kraft des
    GESETZ:
    Artikel 1 – Die Mitglieder der Gemeinschaft der Mennoniten, die als Mitglieder einer Kolonisationsgesellschaft in das Land kommen, und ihre Nachkommen genießen die folgenden Rechte und Privilegien:
    1) Ihre Religion und ihren Kultus in völliger Freiheit und ohne jede Einschränkung auszuüben und infolgedessen vor Gericht anstelle des Eides durch ein einfaches Ja oder Nein zu bekräftigen und von der Wehrpflicht in Friedenszeiten und in Kriegszeiten als Kämpfer oder Nichtkämpfer befreit zu sein:
    2) Schulen und Lehranstalten zu gründen, zu verwalten und zu unterhalten und ihre Religion und ihre Sprache, die Deutsch ist, ohne jede Einschränkung zu lehren und zu lernen;
    3) das Vermögen von Nachlässen und insbesondere das Vermögen von Witwen und Waisen durch das besondere Treuhandsystem, genannt “Waisenamt”, und nach den eigenen Regeln der Gemeinschaft ohne jegliche Einschränkungen zu verwalten;
    4) Die Verwaltung der in den Kolonien zu errichtenden Feuerversicherung auf Gegenseitigkeit.
    Art. 2: Der Verkauf von alkoholischen Getränken und Rauschmitteln ist im Umkreis von fünf Kilometern um die zu den mennonitischen Kolonien gehörenden Grundstücke verboten, es sei denn, die zuständigen Behörden der genannten Kolonien beantragen bei der Regierung die Zulassung des Verkaufs und die Regierung erteilt diese.
    Artikel 3 – Den mennonitischen Kolonien werden für einen Zeitraum von zehn Jahren ab der Ankunft des ersten Siedlers auch die folgenden Rechte gewährt:
    1) Freie Einfuhr von Möbeln, Maschinen, Geräten, Arzneimitteln, Saatgut, Werkzeugen und allgemein allem, was für die Errichtung und Entwicklung der Kolonien erforderlich ist;
    2) Befreiung von allen Arten nationaler und kommunaler Steuern.
    Artikel 4 – Kein Einwanderungsgesetz oder ein anderes bestehendes oder zu erlassendes Gesetz darf die Einreise mennonitischer Einwanderer aus Gründen des Alters, einer körperlichen oder geistigen Behinderung verhindern.
    Art. 5º – Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Befreiung ist so zu verstehen, dass sie die Rechte der Personen, die ihr eigenes Vermögen verwalten können, nicht beeinträchtigt.
    Bei entmündigten Personen ernennen die Richter, nachdem die Zugehörigkeit zu den mennonitischen Gemeinschaften nachgewiesen ist, die jeweiligen Treuhandeinrichtungen zu Vormündern oder Kuratoren der entmündigten Personen. Die Vormundschaft oder Kuratel unterliegt den Vorschriften dieser Treuhandeinrichtungen.
    Artikel 6 – Die Kolonisationsgesellschaft, die für die mennonitische Kolonisation verantwortlich ist, oder die von den Kolonisten anerkannten Behörden müssen sich bei der Exekutive melden:
    1) Die Gebiete, die von den Mennoniten besiedelt werden sollen, mit Angabe der Lage, der Ausdehnung und der Grenzen derselben;
    (2) Die Personen oder Körperschaften, die die Kolonien vertreten;
    3) Die Namen, Befugnisse und Reglemente der Treuhandinstitutionen (Waisenamt), die vom Kongress zu genehmigen sind.
    Artikel 7 – Die durch dieses Gesetz gewährten Privilegien und Befreiungen werden auf Einzelpersonen derselben mennonitischen Gemeinschaft ausgedehnt, die isoliert in das Land kommen, vorausgesetzt, dass sie ihren mennonitischen Status durch die zuständigen Behörden der besagten Gemeinschaft nachweisen und dass sie Mitglieder des in Artikel 6 erwähnten Kolonisationsunternehmens sind.
    Artikel 8 – Unterrichtung der Exekutive.
    Gegeben im Sitzungssaal des ehrenwerten Legislativkongresses am zweiundzwanzigsten Juli eintausendneunhunderteinundzwanzig.

    Félix Paiva
    Der Präsident des Senats
    Enrique Bordenave
    Der P. des C. von D.D.
    Juan de B. Arévalo
    Sekretärin
    Manuel Giménez
    Sekretärin
    Asunción, 26. Juli 1921
    vom Gesetz berücksichtigt, zu erfüllen, zu veröffentlichen und an das amtliche Register zu senden.
    S.D.: GONDRA

    José P. Guggiari
    Ramón Lara Castro
    Eligio Ayala
    Rogelio Ibarra
    Adolfo Chirife

    Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)”

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