Gefahr des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder durch „Generationenschnitt”

Asunción: Der in das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht aufgenommene „Generationenschnitt“ birgt auch für in Paraguay geborene Kinder deutscher Staatsangehöriger unter bestimmten Umständen die Gefahr des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit.

Die BISHERIGE Gesetzeslage sah vor, dass ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch durch Geburt erwirbt, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt („Blutrecht“). Das besagt der Artikel 4 Absatz 1 des StAG.

Die NEUERUNG, die im Artikel 4 Absatz 4 des StAG geregelt ist, betrifft alle deutschen Elternteile, die NACH dem 31. Dezember 1999 im AUSLAND (z. B. in Paraguay) geboren wurden, also mit einem Geburtsdatum ab dem 01.01.2000 und die aktuell somit ein maximales Alter von 22 Jahren haben.

Deren Kinder (!) erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung NICHT mehr automatisch sondern NUR NOCH durch eine binnen einer Frist von 12 Monaten nach der Geburt des Kindes beantragte Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland.

Betroffen von dieser neuen Regelung sind also alle Kinder, die a) in Paraguay geboren werden UND b) deren deutsches Elternteil (oder beide) selbst nach dem 31. Dezember 1999, also ab 01.01.2000, in Paraguay geboren wurde UND c) deren Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Paraguay hat.

Der Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung bleibt also nur dann gewahrt, wenn die Eltern innerhalb EINES (!!) Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt im Geburtenregister in Deutschland stellen.

Zur Fristwahrung und Abwendung der Gefahr des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit dieser Kinder genügt es aber, wenn die Eltern einen formlosen Antrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Deutsche Botschaft in Asunción) oder im Büro eines der deutschen Honorarkonsuln stellen. Dies kann formlos und ggfls. per Email erfolgen. Allerdings sollte zu Nachweiszwecken die Email gespeichert und aufbewahrt werden, um die Fristwahrung später ggfls. belegen zu können. Wenn nicht nur ein Elternteil sondern beide Elternteile deutsche Staatsangehörige sind, tritt diese Regelung nur dann ein, wenn die geschilderten Bedingungen auf beide Elternteile zutreffen.

Sowohl die Deutsche Botschaft als auch die Honorarkonsuln und Vertrauenspersonen der Deutschen Botschaft können bei Bedarf nähere Auskünfte dazu geben.

Wochenblatt

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